Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an
Landmaschinen und Schleppern

1.   Allgemein
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt, PALANDT Landmaschinen GmbH) sind verbindlich, wenn der Auftrag-geber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang in den Geschäftsräumen hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen.

Änderungen und Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Hierfür gelten diese Bedingungen ebenfalls.

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und ggf. Überführungsfahrten vorzunehmen.

2.   Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Soweit technisch möglich, wird dem Auftraggeber bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt. Anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Konditionen nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die veran-schlagten Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

Wird vor Ausführung des Auftrags ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dieses aus-drücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlags berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

Bei einem nicht durchgeführten Auftrag wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlsuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat
– ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist
– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde

3.   Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten ver-längert sich dieser Termin jedoch entsprechend.

Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein oder wird ein voraussichtlicher Fertigstellungstermin schuldhaft um 7 Tage überschritten, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatz-maschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein weitergehender Verzugsschadensersatz ist – außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhersehbarer Betriebsstörungen wie in etwa Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht eingehalten werden, besteht keine Schadensersatzpflicht. Der Auftrag-nehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

4.   Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber eine Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstands zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.

Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.   Berechnung des Auftrags und Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenanschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Einzelteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

Alle Preise gelten zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung des Auftragnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers muss schriftlich und spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme, jedoch spätestens innerhalb eine Woche nach Meldung der Fertigstellung, und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und hat grundsätzlich ohne Abzug in bar, per Scheck oder Banküberweisung zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

Verzugszinsen werden mit 6 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

6.   Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftrags-gegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang steht.

7.      Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewähr-leistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

b) Für nicht erkennbare Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme gemeldet wird. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, so endet die Gewährleistung spätestens nach einer Einsatzzeit von 50 Betriebsstunden seit Abnahme bzw. bei solchen Geräten, bei denen die Zahl der Betriebsstunden nicht erfasst wird, spätestens 6 Monate nach Abnahme.

c) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu beschreiben. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausge-schlossen.

d) Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Löhne, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.

e) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem die kostenlose Bereitstellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatz-fahrzeugs oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu verlangen. Weitergehende Schadens-ersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Nachlässigkeit – ausgeschlossen.

f) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

g) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

h) Für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Auftraggebers nur behelfsmäßig vorgenommen werden, wird keine Gewähr geleistet.

i) Keine Gewähr wird übernommen für
–        Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der
Auftragsgegenstand nicht unverzüglich nach Auftreten
des Mangels dem Auftragnehmer zur Nachbesserung
zugeleitet wurde
–        Arbeiten, die der Auftraggeber auf eigene Faust selbst
vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt

Stand: 01.01.2015